Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der Städtischen Musikschule Heilbronn e.V.“ Sitz des Vereins ist Heilbronn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen.
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Erziehungs – und Bildungsaufgaben der Städt. Musikschule Heilbronn. Schulträger der Städt. Musikschule ist die Stadt Heilbronn. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für die Musikschule Heilbronn dienen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein darf keine Perso nen durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver gütungen begünstigen.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. l AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. l der Satzung ge nannten Körperschaft öffentlichen Rechts verwendet.
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären. EinMit
glied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein dahingt‘.hender Be schluss bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Mitgliedschaft automatisch dadurch, dass ein Mitglied auch nach schriftlicher Mahnung den Mindestbeitrag nicht entrichtet hat mit Ablauf des ersten Jahres für den kein Beitrag entrichtet wurde, frühestens jedoch vier Wochen nach der Mahnung.
Von den Mitgliedern werden jährlich Förderbeiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung beschließt über deren Mindesthöhe . Beiträge sollen im Lastschrifteinzugsverfahren gezahlt werden .
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens alle zwei Jahre zur Hauptversammlung zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden und bedürfen einer Mehrheit von 3 Vierteilen der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und einen Kassenprüfer.
(3) Der Kassenprüfer legt der Hauptversammlung den Kassenprüfungsbericht vor.
(4) Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder 20 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorstand genehmigt wird und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. Das genehmigte Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Kassier und wenigstens zwei Beisitzern . Außerdem gehören dem Vorstand der Leiter der Musikschule und ein von der Lehrerkonferenz benanntes Mitglied des Kollegiums an.
(2) Die gewählten Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederver sammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsge mäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn kein anderes Wahlverfahren verlangt wird.
(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommis sarischen Fortführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand.
(4) Die Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmen gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen.
(5) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und der Kassenführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder sind berechtigt, gemeinsam den Verein zu ver treten.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heilbronn , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26. März 2001 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Damit tritt die Satzung vom 08. Mai 1978 außer Kraft.